Bäume dürfen nur zwischen dem 01.10. und dem 28.02. bzw. 29.02. eines jeden Jahres gefällt werden, auch wenn eine Gemeinde oder Stadt keine Baumsatzung hat.
Vom 1. März bis 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 39 das Fällen von Bäumen. Ausnahmen bilden Bäume, die sich auf gärtnerisch genutzten Grundflächen oder auf Waldflächen befinden. Kranke, tote und abgestorbene Bäume dürfen das ganze Jahr gefällt werden. Besteht Gefahr im Verzug, darf auch das ganze Jahr über ohne Genehmigung gehandelt werden.
Pflegemaßnahmen am Baum, bleiben von dieser Regel unberührt und dürfen das ganze Jahr durchgeführt werden. (auch der Heckenschnitt ist ganzjährig erlaubt, KEINE RODUNG!)
Falls Sie sich nicht sicher sind ob und wann Ihr Baum gefällt oder gepflegt werden darf und sollte, rufen Sie uns einfach an. Wir informieren Sie gern über den richtigen Schnittzeitpunkt.
Im Anschluss vereinbaren wir gern einen Termin für die Fällsaison. Buchen Sie rechtzeitig, denn das sichert eine schnelle Ausführung.
Die Nachfrage ist während der Fällsaison oft sehr groß, daher lohnt sich die genaue Planung oftmals schon vorher. Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie lieber früher als später einen Termin.
Ihr Nachbar fordert die Einkürzung von Ihren Nadelbäumen in Grenznähe?
Was tun?
Er möchte, dass einzelne Äste oder die ganze Spitze entfernt werden? Sie möchten den Baum aber unbedingt erhalten?
Fichten treiben aus altem Holz so gut wie gar nicht mehr aus. Überlegen Sie daher gut, welchen Ast sie entfernen. Braune bzw. kahle Stellen sie vorprogrammiert. Ob das die Lösung ist, bleibt fraglich.
Von Eingriffen in den unmittelbaren Wurzelbereich oder dem Kappen von Wurzeln ist dringend abzuraten! Die Schäden die hier entstehen sind zu Beginn nicht zu sehen und es droht eine wachsende Gefahr durch den geschädigten Baum. Pilzbefall und Fäule am Stammfuß sind zu befürchten. Finger weg!
Ständiger Anlass für (Gerichts-)Streitigkeiten sind Pflanzungen in Grenznähe. Abstände müssen eingehalten und Verjährungsfristen beachtet werden. Einerseits müssen Sie die Äste entfernen, andererseits schädigt es den Baum. Ein teures und langwieriges Streiten ist vorprogrammiert.
Auch wenn Sie den Nachbarn nicht mögen und nicht gerne nachgeben möchten, sparen Sie sich den Streit.
Gerade Fichten haben den Drang, sehr hoch zu werden. Die unteren Astpartien verkahlen und geben irgendwann die Sicht zum Nachbarn frei.
Sie sind in der Haftung.
Und wenn Sie durch Heckenschnitt versuchen, die Fichten klein zu halten, werden Sie auch nicht viel Freude daran haben.
Ich schlage vor, dass Sie sich mit dem Nachbarn vertragen, die Fichten entfernen – statt sie zu verstümmeln – und ihm im Gegenzug eine passendere Anpflanzung für Ihre Grenze abringen. Es gibt viele andere und schönere Lösungen als Fichten. Nichts gegen Fichten, aber als Grenzpflanzung zu Nachbars Garten sind sie ungeeignet. Wir beraten Sie hierzu gern!
Die nicht mehr ausreichende Sicherheit oder ein zu großer Baum für einen zu kleinen Garten, sind die häufigsten Gründe für unsere Kunden, ihren Baum fällen zu lassen. Um aber gerade in den heißen Sommern auch einen wertvollen Schattenspender zu besitzen, sollten Sie über eine Nachpflanzung nachdenken. Hierzu folgt eine Liste mit kleinbleibenden, klimatoleranten Bäumen :
Botanischer Name Deutscher Name
Acer tataricum subsp. tataricum Steppenahorn
Amelanchier ovalis Gewöhnliche Felsenbirne Amelanchier arborea Schnee Felsenbirne
Rhamnus cathartica Echter Kreuzdorn
Cornus mas Kornelkirsche
Rhus typhina Essigbaum
Acer monspessulanum Französischer Ahorn
Carpinus orientalis Orientalische Hainbuche
Celtis glabrata Kahler Zürgelbaum
Elaeagnus angustifolia Schmalblättrige Ölweide
Elaeagnus commutata Silber Ölweide
Prunus fruticosa Steppenkirsche
Pyrus calleryana Chinesische Birne
Quercus libani Libanon-Eiche
Cercis canadensis Kanadischer Judasbaum
Laburnum anagyroides Gewöhnlicher Goldregen
Mespilus gemanica Mispel